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   BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89   

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https://dejure.org/1989,4406
BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89 (https://dejure.org/1989,4406)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1989 - 4 B 170.89 (https://dejure.org/1989,4406)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1989 - 4 B 170.89 (https://dejure.org/1989,4406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - Ausfüllung des Begriffs der Splittersiedlung durch sämtliche bauliche Anlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung an die auf eine Grundsatzrevision zielende Nichtzulassungsbeschwerde; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - (NJW 1984, 1576) ab, ist sie jedenfalls unbegründet.

    Die gegenteilige Auffassung wird auch nicht in dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 (a.a.O.) vertreten.

  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89
    Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle baulichen Anlagen den Begriff der Splittersiedlung erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89
    Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89
    Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00

    Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung

    Dazu fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenso wie zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (vgl. den einen Lagerschuppen betreffenden Beschluss vom 11. September 1989 - BVerwG 4 B 170.89 -) und die naturgegebene Bodennutzung mit der Folge einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) verlässt (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, S. 95).
  • VG Aachen, 07.09.2012 - 3 K 1669/10

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines ohne vorherige

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris, Rn. 21 (Garage); Beschluss vom 11. September 1989 - 4 B 170/89 - juris, Rn. 2 (Lagerschuppen).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 1 LB 52/08

    Faktische Zurückstellung eines Bauantrags bis zum Erlass einer Veränderungssperre

    Unter den Begriff der Splittersiedlung fallen zunächst zwar alle baulichen Anlagen, auch gewerbliche, wenn sich Menschen darin aufhalten können ( BVerwG, Urt. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - BauR 1976, 344 = DVBl. 1977, 198; Beschl. v. 11.9.1989 - 4 B 170.89 -zitiert nach [...]).
  • VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01899

    (erfolglose) Anfechtungsklage gegen Beseitigungsanordnung; Abgrenzung

    Dabei können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle baulichen Anlagen den Begriff der Splittersiedlung erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 - 4 C 42.74 - juris), z.B. auch Lagerschuppen (BVerwG, B.v. 11.9.1989 - 4 B 170/89 - juris).
  • VG Schleswig, 22.05.2014 - 8 A 136/12

    Versagung des Einvernehmens zur Unterschreitung des Waldabstandes; Verhältnis von

    Dies gilt insbesondere für Gebäude, die - wie eine Schutzhütte - zum, wenn auch nur gelegentlichen, Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in denen sich notwendigerweise Menschen gelegentlich zu Arbeits- oder Erholungszwecken aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10/97 - juris [Garage]; BVerwG, Beschl. v. 11.09.1989 - 4 B 170/89 - juris [Lagerschuppen]; VG Aachen, Urt. v. 07.09.2012 - 3 K 1669/10 - BeckRS 2013, 53510 [Gartenhaus]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.01.2013 - 6 K 2898/11 - juris [Gartenhaus]).
  • VG Weimar, 08.10.2002 - 1 K 360/02

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Erfasst werden zumindest auch die baulichen Anlagen, die wenn auch nur gelegentlich zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1994 - 4 B 77/94 - NVwZ-RR 1994, 555 und Urt. v. 09.06.1976 - 4 C 42.74 - DVBl. 1977, 198; Urt. v. 11.09.1989 - 4 B 170/89 - ).
  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 1 A 421/14

    Beseitigungsanordnung, Außenbereich

    Außer den zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden können alle baulichen Anlagen den Begriff einer Splittersiedlung erfüllen, auch wenn sie nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, wie etwa Lagerschuppen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. September 1989 - 4 B 170.89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
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